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Juristische Hürden einer Verbandsrunde 2020

Aktualisiert: 6. Aug. 2020

Dieter Lehrian ist Vorsitzender des AC Bischofheim und Vorsitzender des Bezirks Frankfurt. Außerdem ist der Bickenbacher Rechtsausschuss-Voristzender des Hessischen Ringer-Verbandes und von Beruf Rechtsanwalt. Lehrian beleuchtet die Problematik einer Verbandsrunde 2020 aus juristischer Sicht.

"Ich stehe einer Durchführung der Verbandsrunde 2020 skeptisch gegenüber. Zum einen wäre ganz erheblicher Aufwand zu betreiben. Unter anderem müsste die Matte nach jedem Einzelkampf komplett desinfiziert werden. Es würde entsprechendes Material benötigt und es würde sich der Mannschaftskampf auch entsprechend zeitlich (deutlich) verlängern.


Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit dem Aufwand Corona-Tests aus? Sollen diese überhaupt durchgeführt werden, und wenn ja, in welcher Anzahl und wer trägt die Kosten dafür? Nach § 11 der internationalen Wettkampfregeln, die auch im Bereich DRB / HRV gelten, dürfen nur Ringer zum Kampf antreten, die sich in einem einwandfreien körperlichen Zustand befinden. Das ist bei einer Coronainfektion zweifelsfrei nicht der Fall. Es hat seinen Grund, weshalb diese Corona Tests im Rahmen der Durchführung diverser Sportarten bzw. Profi-Ligen, z.B. der Fußballbundesliga, eine erhebliche Rolle spielen und dort Voraussetzung für die Durchführung des Wettbewerbs sind. Auch hat es seinen Grund, weshalb z.B. der Hessische Fußballverband kürzlich die Durchführung des Ligenbetriebs abgebrochen hat. Der HFV kann diesen, zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos erforderlichen Test-Aufwand und vor allem den finanziellen Aufwand, dafür nicht leisten. Eine Haftung der Entscheider im Falle der Nichtdurchführung der Ligenwettbewerbe kann aufgrund des Corona-Risikos nach herrschender juristischer Meinung als gering betrachtet werden (ist nahezu ausgeschlossen). Das kann aber anders aussehen, wenn die Ligenwettbewerbe ohne ein klares Hygieneschutzkonzept durchgeführt werden und damit "sehenden Auges" das Infektions-Risiko eingegangen wird. Auch bloße schriftliche Aussagen/Zusagen der Sportler vor jedem Kampf, wonach diese sich in einem einwandfreien Zustand befinden, helfen hier nicht wirklich weiter. Zum einen kann der Sportler eine solche Aussage, will er sich nicht der Gefahr einer Falschaussage und einer eventuellen Haftung aussetzen, erst nach einem durchgeführten Test machen. Zum anderen kann sich dessen Zustand ständig verändern. Um sicher zu gehen, müsste also vor jedem Kampf ein Test erfolgen. Weiter stellt es ein großes Problem dar, wie verfahren werden soll, wenn tatsächlich ein Corona-Fall auftritt. Dann müssten sowohl gegenüber der Heimmannschaft als auch gegenüber der Gastmannschaft entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Also Quarantäne (§ 30 IfSG) bzw. mindestens häusliche Quarantäne / Ausgangssperre (§ 28 IfSG) für mindestens sämtliche Mannschaftsmitglieder (Sportler/Trainer usw.). Davon betroffen wären aber auch die Tischbesetzung und der Kampfrichter. Aufgrund der Inkubationszeit dieses Coronavirus gilt Gleiches für die Mannschaften gegen die noch eine Woche / zwei Wochen vorher gerungen wurde. Durch einen einzigen Vorfall wäre also eine Vielzahl von Personen bzw. Vereinen / Mannschaften betroffen. Wie soll zudem verfahren werden, wenn sich Sportler wegen Corona weigern zu ringen und der Verein womöglich deshalb keine Mannschaft stellen kann. Das würde den Sport- / Ligenbetrieb erheblich beeinträchtigen oder eher sogar ganz lahm legen. Auch spielt in dem Zusammenhang der Aspekt eine Rolle, welche Ringer-Regeln bzw. Sanktionen dann gelten sollen. Erfolgt in Bezug (nur) auf den betreffenden Sportler oder gar in Bezug auf die betreffende Mannschaft ein Punkteabzug oder gar die Disqualifikation, ggf. für die komplette Saison? Wie werden die Richtlinien usw. gefasst? Wie geht man in dieser Situation der deutlich erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Fall einer blutenden Wunde um? Und wie geht man mit dem Thema Zuschauer um? Soll es Geister-Kämpfe geben (ist sicher nicht erwünscht) oder sollen Zuschauer in die Halle dürfen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen soll der Zutritt zur Halle erlaubt sein (Eingangskontrolle, Fiebermessung usw.)? Tritt ein Corona-Fall auf und fällt infolge dazu der Kampf aus, dann kann der Zuschauer die Erstattung der Eintrittskarte bzw. des Eintrittsgeldes verlangen (§§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB). Bei all diesen vorgenannten Gedanken sind die beruflichen / finanziellen Folgen, die ein solcher Corona-Vorfall mit sich bringen kann, unter anderem für Selbständige und für Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche, noch gar nicht berücksichtigt. Wie gesagt, eine Menge zu klärender Fragen. Das alles hat z.B. den Landesverband NRW dazu bewogen, den Ligenbetrieb für 2020 abzusagen." Dieter Lehrian

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